Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer und der Vereinsrat.
4.1 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein sonstiger Dritter nicht bevollmächtigt werden.
4.1.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
– Entgegennahme des Jahresberichts der Vorsitzenden.
– Entlastung der Vorsitzenden und des Vorstands.
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Jahres-Aufnahmebeiträge.
– Wahl und Abberufung der Vorsitzenden, des Geschäftsführers und der Mitglieder des Vorstandes.
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
4.1.2 Mindestens einmal im Jahr, im vierten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung zwingend stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsemail folgenden Tag. Die Einladungsemail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per eMail die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4.1.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4.1.3.1 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
4.1.3.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4.1.3.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich.
4.1.3.4 Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zur Änderung des Zwecks kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.1.3.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen der Stichwahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.
4.1.3.6 Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
4.1.3.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
4.2 Der Vorstand
4.2.1 Der Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- Kassenwart,
- Schriftführer
4.2.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
4.2.3 Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
4.2.4 Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4.2.5 Der Vorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.
4.2.6 Der Vorstand bestimmt und erlässt durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen die Ordnungen.
4.2.7 Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolgerbestimmen.
4.2.8 Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4.2.9 Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
4.3 Kassenprüfer
Der Verein hat einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer prüft vor der Vorlage und Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) diejenige Jahresabrechnung des Vorstandes, die auf die Wahl des Kassenprüfers folgt. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl der Vorsitzenden. Das Amt endet mit Berichterstattung des Kassenprüfers in der ihrer Wahl folgenden Jahreshauptversammlung.
4.4. Der Vereinsrat
4.4 1 Der Vereinsrat berät den Vorstand auf dessen Anforderung. Er beschließt in den in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten. Darüber hinaus beschließt der Vereinsrat über die Vorlage der an ihn gerichteten Mitgliederbeschwerden an den Vorstand. Auch beschließt der Vereinsrat über Vorlagen an den Vorstand zur Lösung von Konflikten zwischen den Mitgliedern, soweit mindestens eines der betroffenen Mitglieder den Vereinsrat angerufen hat und der Konflikt in Bezug zum Vereinszweck oder dem Vereinsleben steht.
4.4 2 Der Vereinsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Vereinsrates und weiteren vier Mitgliedern.
Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Datum der Wahl an. Gewählt werden kann nur ein Mitglied, das sonst keine andere Funktion und kein anderes Amt innerhalb des Vereines innehat. Die Wahl erfolgt einzeln.
4.4.3 Die Mitglieder des Vereinsrates haben in der Sitzung des Vereinsrates je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereinsrates. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vereinsrates einberufen. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder anwesend ist.
4.4.5 Der Vereinsrat tritt nur bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Rates einberufen.
4.5 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
4.5.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
4.5.2 Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter sowie besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden und Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende festlegen und bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4.5.3 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Dozenten abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
4.5.4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss, der einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen bedarf, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
4.5.5 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.