Wer wir sind

Gegründet wurde die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie e.V. (DAHTH) am 6. Mai 1995 von Ärzt:innen, Ergo- und Physiotherapeut:innen mit dem Ziel, die Erforschung, Verbreitung und Qualitätssicherung der Handtherapie voranzutreiben. Die DAHTH hat inzwischen 740 Mitglieder.

Die DAHTH ist ordentliches Mitglied in den internationalen Dachverbänden der Handtherapeuten (Europäische Gesellschaft für Handtherapie – EFSHT; Internationale Gesellschaft für Handtherapie – IFSHT) und vertritt Deutschland offiziell. Sie ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und setzt sich für die Interessen der Handtherapie in Deutschland ein. Die DAHTH arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft für Handchirurgie (DGH) zusammen.

Die Ziele der DAHTH sind:

  • Fachübergreifender Austausch und Kontakt mit Kliniken und Praxen im In- und Ausland
  • Intensive Zusammenarbeit mit der DGH
  • Berufspolitische Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verband Ergotherapeuten e.V. (DVE)
  • Förderung der Kommunikation zwischen Handtherapeut:innen und Handchirurg:innen
  • Mitarbeit bei der Definition von evidenzbasierten Behandlungsleitlinien
  • Organisation von fachbezogenen Tagungen
  • Standardisierung und Qualitätssicherung in der handtherapeutischen Befunderhebung und Behandlung
  • Konzeptionierung und Etablierung der international anerkannten Zusatzqualifikation für Ergo- und Physiotherapeut:innen “Handtherapeut:in DAHTH”
  • Stetige Weiterentwicklung der Qualifikation “Handtherapeut:in DAHTH” nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die DAHTH strebt die Etablierung der Handtherapie in Deutschland auf höchstem Niveau an.

Definition Handtherapie

Die Handtherapie ist eine spezialisierte Form der Rehabilitation, die sich auf die Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der oberen Extremität konzentriert. Das Ziel ist, die betroffene Hand zu einem zielgerichteten, automatisierten und koordinierten Gebrauch zurückzuführen und die ursprüngliche Funktion wiederherzustellen oder alternative Kompensationsmöglichkeiten zu erarbeiten.

Durch verschiedene Behandlungstechniken und -methoden in der Handtherapie wird versucht, dem Patienten die Wiederaufnahme seiner früheren Aktivitäten und Tätigkeiten im sozialen, häuslichen und beruflichen Bereich zu ermöglichen.

Zur Handtherapie gehören unter anderem die Anwendung von Schienen zur Stabilisierung und Unterstützung, manuelle Therapie zur Mobilisierung und Verbesserung der Beweglichkeit, Sensibilitätstraining zur Wiederherstellung des Tastsinns, aktive und passive Bewegungsübungen zur Stärkung und Verbesserung der Muskelfunktion, PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation) zur Verbesserung der Koordination und Selbsthilfetraining bei den Aktivitäten des täglichen Lebens. Darüber hinaus können auch physikalische Maßnahmen wie Thermotherapie, Elektrotherapie oder Ultraschall zum Einsatz kommen.

Die Handtherapie wird von speziell ausgebildeten Therapeut:innen durchgeführt, die über umfangreiches Wissen und Erfahrung auf dem Gebiet der Handrehabilitation verfügen.

DAHTH 2023

Geschäftsstelle

Maria Große Hundrup

Maria Große Hundrup

Als Leiterin der 2006 eröffneten Geschäftsstelle in Sendenhorst steht Ihnen Frau Maria Große Hundrup gerne telefonisch für Anfragen und Informationen zur Verfügung.

Unseren Flyer können Sie hier herunterladen

Geschäftszeiten

Montag        10:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 – 14:00 Uhr

Kontakt
Geschäftsstelle der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie e.V. (DAHTH)

Maria Große Hundrup
Westtor 7
48324 Sendenhorst

Telefon:  02526-300-1618
Fax:         02526-300-4618
E-Mail:    buero@dahth.de

Vorstand

Der ehrenamtlich tätige Vorstand der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie e.V. besteht aus dem Hauptvorstand  – das sind 1. und 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart –  die von den in der Mitgliederjahresversamlung anwesenden Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Hauptvorstand ernennt den erweiterten Vorstand: die Koordinatoren für Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Kongresse, die Webseite. Die Delegierten für internationale Kontakte und die zur DGH und DAH.

Die ebenfalls zum erweiterten Vorstand gehörenden Sprecher der Regionalgruppenleiter werden durch die Regionalgruppenleiter bestimmt.

 

Anna-Lena Avenius

Anna-Lena Avenius

1. Vorsitzende

Anna-Lena Avenius

Physiotherapeutin seit 2009; BA Gesundheitsmanagement seit 2013; Handtherapeutin DAHTH

2011-2019 tätig in der BG Unfallklinik Ludwigshafen im Bereich Hand,- Plastische,- Rekonstruktive Chirurgie, Schwerbrandverletztenzentrum

Seit 06/2017 selbständig in eigenem Therapiezentrum

 

Aufgabenbereiche

  • Offizielle Ansprechpartnerin für berufspolitische Angelegenheiten
  • Repräsentation der DAHTH bei öffentlichen Auftritten
  • Kontakt zu ärztlichen, therapeutischen und internationalen Fachgesellschaften
  • Vortragstätigkeit
  • Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzung und der Mitgliederjahreshauptversammlung
  • Unterstützung der AG-Weiterbildung
  • Kontakt zum Anwalt / Notar
  • Ansprechpartnerin in allen Belangen

Kontakt
1.vorsitzende@dahth.de

Christine Popp

Christine Popp

2. Vorsitzende

Christine Popp

Ergotherapeutin seit 2001;  Handtherapeutin DAHTH

Kongress-Koordinatorin DAHTH von 2016 bis 2024, Kongresspräsidentin 2014 (Baden-Baden) und 2022 (Garmisch-Partenkirchen)

Seit 2015 selbständig in eigener Praxis für Ergotherapie mit Schwerpunkt Handrehabilitation

 

Aufgabenbereiche

  • Unterstützung der 1. Vorsitzenden
  • Bearbeitung der info@dahth Email
  • Kontakt zum Anwalt / Notar
  • Unterstützung der AG-Kongresse

Kontakt
2.vorsitzende@dahth.de

Katja Karasev

Katja Karasev

Schriftführerin

Katja Karasev
Physiotherapeutin seit 2015

Seit 2021 selbständige Physiotherapeutin in der Praxis für Physiotherapie und Handtherapie Katja Karasev mit Schwerpunkt Handrehabilitation

Aufgabenbereiche

  • Bearbeitung schriftlicher Angelegenheiten
  • Protokollführung bei allen Vorstandssitzungen und der Mitgliederjahreshauptversammlung
  • Archivierung aller Unterlagen
  • Kontaktperson und Ansprechpartner für die Redaktion der ZfH

Kontakt
schriftfuehrer@dahth.de

Jürgen Mack

Jürgen Mack

Kassenwart

Jürgen Mack

Physiotherapeut seit 1981;  Handtherapeut DAHTH

seit 1985 selbständig in eigener Praxis mit Schwerpunkt Handtherapie

Aufgabenbereiche

  • Verwaltung der Vereinskasse
  • Verantwortlicher in allen finanziellen Belangen (Steuererklärung, Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, Finanzverwaltung)
  • Ansprechpartner für den Steuerberater
  • Führung und regelmäßige Überwachung der getätigten Bankgeschäfte, Meldung bei angeschlossener Verbandszugehörigkeit zum Mitgliederbestand
  • Überwachung und Begleichung der vom Vorstand beschlossenen Ausgaben, Zuschüsse, Mittelverwendung

Kontakt
kassenwart@dahth.de

Sonja Kienle

Sonja Kienle

Koordinatorin Fachausschuss Weiterbildung

Sonja Kienle

Ergotherapeutin seit 2004;  Handtherapeutin DAHTH

Seit 09/2018 selbständig tätig in eigener Praxis für Ergotherapie mit dem Schwerpunkt in der Handtherapie

 

Aufgabenbereiche

  • Qualitätssicherung der Weiterbildung Handtherapeut:in DAHTH
  • Koordination und Planung der Prüfung (Prüfungstermine, Akquise und Kontakt der Prüfung, Ansprechpartner für Prüflinge)
  • Bearbeitung der Prüfungsanträge
  • Referentenakquise und Kontakt
  • Zusammenarbeit mit der Akademie des ZAR, EFZ, HandsOn GmbH
  • Rezertifizierung
  • Kontakt zur Prüfungskommission

Kontakt
weiterbildung@dahth.de

Anneke Wedel

Anneke Wedel

Koordinatorin Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit

Anneke Wedel

Ergotherapeutin seit 2008, Handtherapeutin DAHTH

Leitung der Ergotherapie & Handtherapie in der Universitätsmedizin Mannheim (UMM); Schwerpunktabteilung für Handtherapie, Orthopädisch-Unfallchirurgisches Zentrum

Aufgabenbereiche

  • Darstellung der DAHTH in Social Networks
  • Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
  • Merchandising

Kontakt
pr@dahth.de

Julia Helm

Julia Helm

Koordinatorin Fachausschuss Kongresse

Julia Helm

Ergotherapeutin seit 2008; Handtherapeutin DAHTH

Seit 2021 Leitung Ergotherapie, Schön Klinik München Harlaching

 

Aufgabenbereiche

  • Koordination und Planung des jährlich stattfindenden DAHTH-Kongresses
  • Enge Zusammenarbeit mit Intercongress, Kongressbüro und Industrieausstellung
  • Unterstützung der jährlich wechselnden Tagungspräsident:innen der DAHTH
  • Vor- und Nachkorrespondenz mit den Kongressreferent:innen und Intercongress
  • Betreuung der Abstract-Einreichungen und Weiterleitung an das wissenschaftliche Komitee
  • Informationsweiterleitung an die Koordinatorin der Webseite
  • Repräsentant:in während der gesamten Kongressveranstaltung
  • Planung und Organisation der beiden Jahresvorstandssitzungen

Kontakt
kongresse@dahth.de

Ingela Henningsen

Ingela Henningsen

Delegierte Internationale Kontakte (EFSHT, IFSHT)

Ingela Henningsen

Physiotherapeutin seit 1987;  Handtherapeutin DAHTH

Seit 1995 selbständig tätig in eigener Praxis in Heidelberg mit Schwerpunkt Handrehabilitation

Aufgabenbereiche

  • Kontakt zu den ausländischen Handtherapie-Dachverbänden (EFSHT, IFSHT)
  • Teilnahme an internationalen Handtherapiekongressen und Repräsentation der DAHTH bei den Council Meetings
  • Vermittlung von Therapeut:innen und Hospitationsstellen im In- und Ausland

Kontakt
internationale.kontakte@dahth.de

Natascha Weihs

Natascha Weihs

Delegierte zur Deutschen Gesellschaft für Handchirurgie (DGH) und Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie (DAH)

Natascha Weihs

Physiotherapeutin seit 1997;  Handtherapeutin DAHTH

Seit 2009 Leitung Abteilung Handtherapie der Klinik für Handchirurgie Bad Neustadt a. d. Saale

Aufgabenbereiche

  • Kontakt zur DGH
  • Kontakt zur DAH

Kontakt
delegierte.dgh@dahth.de

Hanne Riewe

Hanne Riewe

Koordinatorin Webseite

Hanne Riewe

Ergotherapeutin; Handtherapeutin DAHTH

Aufgabenbereiche

  • Pflege der Webseite
  • Ansprechpartnerin für Webdesigner zur Gestaltung und Aktualisierung der DAHTH-Website
  • Ansprechpartnerin zur Webdesignerin zur Gestaltung und Aktualisierung aller DAHTH-Formulare
  • Kontakt zu den Fortbildungsinstituten bzgl. Online-Stellung der Kurse
  • Aktualisierung der Praxen, Mitgliederdaten, Rezertifizierungen
  • Kontakt zu allen Funktionsträgern der DAHTH zwecks Austausch zu Webseitenaktualisierungen

Kontakt
webseite@dahth.de

Regionalgruppen

Um den regionalen Austausch zwischen Handtherapeut:innen, Handchirurg:innen und Handtherapie Interessierten zu fördern, gibt es deutschlandweit stetig wachsende Regionalgruppen. Diese setzten sich aus mindestens fünf Teilnehmer:innen, bestehend aus Ärzt:innen, Ergotherapeut:innen und Physiotherapeut:innen zusammen. Mehrmals im Jahr finden Treffen statt, an denen Mitglieder der DAHTH kostenlos teilnehmen können. Nichtmitglieder können gegen einen Unkostenbeitrag an bis zu drei Veranstaltungen teilnehmen.

Ziele der Regionalgruppen

  • Regionale Fortbildungen
  • Vertretung gemeinsamer regionaler Interessen
  • Austausch von Erfahrungen
  • Durchführung gegenseitiger Hospitationen
  • PR-Arbeit für die Handtherapie
  • Regionale Zusammenarbeit mit ortsansässigen Handchirurg:innen
  • Konzeptentwicklung zu handspezifischen Themen

Generelle Informationen über die Regionalgruppen erhalten Sie von dem/der Sprecher:in der Regionalgruppenleiter:innen.

Heike Christmann

Heike Christmann

Sprecherin der Regionalgruppenleiter

Heike Christmann

Ergotherapeutin seit 2005. Tätig in eigener Praxis mit Schwerpunkt Handtherapie / Handrehabilitation seit 2019.

Aufgabenbereiche der RGL-Sprecherin

  • Schnittstelle der einzelnen Regionalgruppen und zum Vorstand
  • Ansprechpartnerin aller Regionalgruppen
  • Organisation und Durchführung des Treffens der Regionalgruppenleiter:innen bei der Jahrestagung

Kontakt
sprecher.rgl@dahth.de

Isabel Iven

Isabel Iven

Vertreter:in der RGL-Sprecherin

Isabel Iven

Ergotherapeutin seit 2016. Angestellt in der Praxis für Ergotherapie und Handrehabilitation Anke Odenthal in Neuss.

Aufgabenbereiche

  • Unterstützung der Sprecherin der Regionalgruppen
  • Begrüßung der neuen DAHTH Mitglieder

Kontakt
sprechervertretung.rgl@dahth.de

Das bietet die DAHTH

Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie e.V. bietet Ihnen ein Ausbildungskonzept auf höchstem Niveau an.

Zudem stellt sie Interessierten an der Handtherapie eine Vielzahl an Informationen zur Verfügung. Beispiele sind:

  • Jährlicher Kongress gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Handchirurgie (DGH)
  • Berufspolitische Aktivitäten zur Etablierung und Weiterentwicklung der Handtherapie in Deutschland inklusive der Zusammenarbeit mit der EFSHT und der IFSHT
  • 2 x jährlich erscheinende Zeitschrift für Handtherapie
  • Aktuelle Informationen über Neuigkeiten in der Handtherapie auf der Website der DAHTH und über die Social Media Kanäle Facebook und Instagram
  • Forum zum Informationsaustausch über handtherapeutische Themen.
  • Beteiligung am Jahreskongress der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie (DAH)
  • Unterstützung bei Fortbildungen und Symposien unter der Patronatschaft der DAHTH

Für Mitglieder

  • Vergünstigungen bei fast allen DAHTH-Modulen und beim Jahreskongress der DAHTH/DGH
  • Jährliche Mitgliederversammlung
  • Veröffentlichung von Behandlungsadressen auf der Landkarte
  • Regionalgruppen
  • Der Bezug der Fachzeitschrift für Handtherapie ist im Beitrag enthalten
  • Download der Fachartikel älterer Ausgaben der Zeitschrift für Handtherapie
  • Teilnahme am Visitor-Programm, bei dem die Möglichkeit besteht, bei Handtherapeut:innen im In- und Ausland zu hospitieren, bzw. selbst Hospitantenplätze anzubieten
  • Stipendien im Bereich der Handtherapie
1995 Vereinsgründung
1996 Ausrichtung des 1. DAHTH Kongresses in Erlangen
1997 2. Kongress in Erlangen
1998 3. Kongress in Erlangen
1999 4. Kongress in Erlangen
2000 5. Kongress in München
2001 6. Kongress in Sendenhorst bei Münster
Drei-Länder-Kongress (F, CH, D) in Straßburg (Frankreich)
2002 7. Kongress in Münster
2003 8. Kongress mit dem Biberacher AK für Handtherapie, Friedrichshafen
DAHTH-Seminartag in Sendenhorst
2004 9. Kongress in Bad Neustadt / Saale
Drei-Länder-Kongress (F, Ch, D) in Basel (Schweiz)
2005 10. Kongress in Jena
DAHTH-Seminartag in Mönchengladbach
2006 11. Kongress in Heidelberg  —  seit diesem Jahr fortlaufend gemeinsam mit der DGH !
2007 12. Kongress in Berlin
2008 13. Kongress in Hamburg
2009 14. Kongress in Tübingen  —  die erste Prüfung zum Handtherapeuten DAHTH !
2010 15. Kongress in Nürnberg
2011 16. Kongress in Bonn
2012 17. Kongress in Lübeck
2013 18. Kongress in Düsseldorf
2014 19. Kongress in Baden-Baden
2015 20. Kongress in Ludwigsburg
2016 21. Kongress in Frankfurt am Main
2017 22. Kongress in München
2018 23. Kongress in Mannheim
2019 11. IFSHT Congress in Berlin  —  der 1. in Deutschland stattfindende Weltkongress !
2020 24. Kongress in Münster  —  unser 25 jähriges Bestehen ! unter erschwerten Corona-Bedingungen !
2021 25. Kongress in Münster  —  unter erschwerten Corona Bedingungen !
2022 26. Kongress in Garmisch-Partenkirchen
2023 27. Kongress in Leipzig
2024 28. Kongress in Hannover

 

Projekte

Die DAHTH beteiligt sich aktiv an verschiedenen nationalen wie auch internationalen Projekten

  • Ausrichter des Weltkongresses für Handtherapeut:innen & Handchirurg:innen 2019 in Berlin
  • Mitausrichter des jährlich gemeinsam mit der DGH stattfindenden Kongresses
  • Mitwirkung am Ende 2024 im Springer-Verlag erscheinenden Fachbuches “Expertenwissen Handchirurgie”
  • Beteiligung an interdisziplinären Versorgungsleitlinien  z.B. S3 Leitlinie “Versorgung peripherer Nervenverletzungen” der AWMF
  • Beteiligung an der angemeldeten AWMF S3-Leitlinie: “Diagnostik, Prävention und Therapie der Rhizarthrose”  (geplante Fertigstellung 2026)
  • Leuchtturmprojekt Hand: Implementierung der ICF Core Sets der Hand in der klinischen Praxis
  • https://www.wecanhelp.de/448324001/spendenprojekt
  • Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten
  • Erarbeitung von Behandlungskonzepten, z.B. Nachbehandlung von konservativ versorgten SL-Band-Instabilitäten

Satzung

Satzung des Vereins      “Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie e.V.”       in Sendenhorst

Stand: 10.24

§1 Name und Sitz Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

1.1    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster zu VR 50822 eingetragen.

1.2    Der Verein führt den Namen:           Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie e.V. (DAHTH).

1.3    Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst.

1.4    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

2.1     Der Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bildung. Dieses wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung handtherapeutischer Weiterbildungen, deren Durchführung in Zusammenarbeit mit verschiedenen Kooperationspartnern stattfindet. Durch den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen unterschiedlicher medizinischer Berufsgruppen aus dem In- und Ausland. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

2.2     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2.3     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer­den.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins sind natürliche oder juristische Personen. Eine natürliche Person kann nur Mit­glied sein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Verein hat aktive Ehren­mitglieder.

 

3.1      Arten der Mitgliedschaft

3.1.1    Aktives Mitglied ist die natürliche Person, die als solches aufgenommen wurde, den Ver­einszweck aktiv ausübt.

3.1.2     Ehrenmitglied ist die natürliche Person, die sich um den Verein, oder dessen Ziele besondere Verdienste erworben hat und deshalb vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt wurde.

3.1.3  Passives Mitglied ist die natürliche oder juristische Person, die als solche aufgenommen wurde und den Verein sonst fördert.

 

3.2      Erwerb der Mitgliedschaft

3.2.1    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3.2.2     Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der gesetzliche Vertreter hat sich in dem Antrag auch zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge zu verpflichten.

3.2.3   Der Antrag muss in jedem Fall den Vor- und Nachnamen, die Anschrift und das Geburtsda­tum des Antragstellers, bei beschränkt Geschäftsfähigen zu­dem die entsprechenden Angaben auch zum gesetzlichen Vertreter enthalten.

3.2.4   Der Antrag muss die verbindliche Erklärung des Antragstellers beinhalten, die Satzung des Vereins in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung anzuerkennen.

3.2.5     Dem Antrag ist ein Nachweis über die Zahlung des Aufnahmebeitrages beizufügen.

3.4.6   Über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied entscheidet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

3.2.7   Im Falle der Ablehnung des Antrages sind dem Antragsteller geleistete Zahlungen unver­züglich zurückzuerstatten.

3.2.8     Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann der Vorstand durch Beschluss Ehrenmitglieder ernen­nen.

3.3      Mitgliedsbeiträge

3.3.1    Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern  Jahresmitgliedsbeiträge erhoben.

3.3.2     Höhe und Fälligkeit des Aufnahmebeitrages und der Jahresbeiträge werden von der Mit­gliederversammlung festgesetzt.

3.3.3   Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlas­sen oder stunden.

 

3.4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.4.1     Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der Sit­zungen des Vorstandes teilzunehmen und Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

3.4.2     Die Mitglieder sind verpflichtet,

–  Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

–  den jährlichen Mitgliedsbeitrag, pünktlich bis zum 31. März des Geschäftsjahres abzu­führen,

–  sonstige vom Verein beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen.

3.4.3     Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange der fällige Beitrag oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt sind.

3.5      Maßnahmen gegen Mitglieder

3.5.1   Gegen ein Mitglied kann bei Pflicht- und Satzungsverstößen jeglicher Art eine Verwarnung oder ein Verweis mit oder ohne Auflagen oder eine zeitweise Entziehung von Vereinsrechten verhängt werden. Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Anordnung der Maßnahme(n) trifft der Vorstand durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied Widerspruch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Beschlusses erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Ältestenrat nach Anhörung des Mitglieds nach freiem Ermessen.

3.5.2     Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wer­den.      Die Einzelheiten hierzu regelt § 3, Absatz 3.6.2 und 3.6.3 dieser Satzung.

3.6    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

3.6.1     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,  insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.  Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.

3.6.2   Wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann es aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

3.6.3     Wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3.6.3.1  Ausschlussgründe sind insbesondere:

–  grobe Verstöße gegen die Bestimmung der Satzung,

–  beharrliche, wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen der Satzung, Anordnungen des Vereins, insbesondere des Vorstandes sowie Beihilfe hierzu,

–  schwerwiegende Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,

–  wiederholte und erhebliche Verursachung von Streit und Unfrieden im Verein,

–  vorsätzliche Körperverletzung oder schwerwiegende Beleidigung gegenüber anderen Vereinsmitgliedern,

3.6.4   Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur münd­lichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vor­stand, die Kassenprüfer und der Vereinsrat.

4.1  Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein sonstiger Dritter nicht bevoll­mächtigt werden.

4.1.1   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

–  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäfts­jahr.

–  Entgegennahme des Jahresberichts der Vorsitzenden.

–  Entlastung der Vorsitzenden und des Vorstands.

–  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Jahres-Aufnahmebeiträge.

–  Wahl und Abberufung der Vorsitzenden, des Geschäftsführers und der Mitglieder des Vor­standes.

–  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

4.1.2   Mindestens einmal im Jahr, im vierten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung zwingend stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsemail folgenden Tag. Die Einladungsemail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vor­stand per eMail die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergän­zung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4.1.3     Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.1.3.1 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versamm­lungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

4.1.3.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schrift­lich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4.1.3.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gül­tigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich.

4.1.3.4 Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder be­schlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zur Änderung des Zwecks kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.1.3.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhal­ten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen der Stichwahl erhal­ten hat. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.

4.1.3.6 Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

4.1.3.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Inter­esse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des schriftlich unter Anga­be des Zwecks und der Gründe beantragen.

4.2 Der Vorstand

4.2.1     Der Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • Kassenwart,
  • Schriftführer

 

4.2.2   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

4.2.3     Aufgabe des  Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

4.2.4     Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4.2.5     Der Vorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.

4.2.6     Der Vorstand bestimmt und erlässt durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen die Ordnungen.

4.2.7     Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolgerbestimmen.

4.2.8   Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4.2.9   Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

 

4.3   Kassenprüfer

Der Verein hat einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer prüft vor der Vorlage und Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) diejenige Jahresab­rechnung des Vorstandes, die auf die Wahl des Kassenprüfers folgt. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl der Vorsitzenden. Das Amt endet mit Berichterstattung des Kassenprüfers in der ihrer Wahl folgenden Jahreshauptversammlung.

 

4.4.  Der Vereinsrat

4.4 1   Der Vereinsrat berät den Vorstand auf dessen Anforderung. Er beschließt in den in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten. Darüber hinaus beschließt der Vereinsrat über die Vorlage der an ihn gerichteten Mitgliederbeschwerden an den Vorstand. Auch beschließt der Vereinsrat über Vorlagen an den Vorstand zur Lösung von Konflikten zwischen den Mitgliedern, soweit mindestens eines der betroffenen Mitglieder den Vereinsrat angerufen hat und der Konflikt in Bezug zum Vereinszweck oder dem Vereinsleben steht.

4.4 2   Der Vereinsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Vereinsrates und weiteren vier Mitgliedern.

Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Datum der Wahl an. Gewählt werden kann nur ein Mitglied, das sonst keine andere Funktion und kein anderes Amt innerhalb des Vereines innehat. Die Wahl erfolgt einzeln.

4.4.3   Die Mitglieder des Vereinsrates haben in der Sitzung des Vereinsrates je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereinsrates. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vereinsrates einberufen. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder anwesend ist.

4.4.5   Der Vereinsrat tritt nur bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Rates einberufen.

4.5       Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

4.5.1   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

4.5.2   Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter sowie besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden und Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende festlegen und bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4.5.3   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Dozenten abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.

4.5.4   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss, der einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen bedarf, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

4.5.5   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§5 Auflösung des Vereins

 

5.1    Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

5.2    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden jeweils allein­vertretungsberechtigte Liquidatoren.

5.3    Das bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des bisherigen Vereins­zwecks nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Verein UNICEF, Deutschland. UNICEF, Deutschland Finanzamt Köln-Süd, Steuer-Nr.: 219/5881/0409.

§6 Unabänderlichkeit

Die Bestimmung des § 5, Absatz 5.3 dieser Satzung über die Verwendung des Vereinsvermögens ist nicht abänderbar.

§7 Ermächtigung

Der erste Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.